Beisatz: Gegenstand der Regelung des
§ 10 MRG ist, wie auch jener der § 1097, § 1035,
§ 1037 ABGB, dass damit nicht zu rechtfertigende Bereicherungen des Bestandgebers ausgeglichen werden sollen, der nach Beendigung des Bestandverhältnisses ein im Zustand und der Vermietbarkeit verbessertes Objekt zurückerhält. Die Bestimmung des
§ 10 MRG, die von Aufwendungen, die der Hauptmieter gemacht hat, spricht, ist demnach so zu verstehen, dass sie Aufwendungen betrifft, die während der Bestandzeit vom Hauptmieter selbst oder einem von ihm dazu berechtigten Benützer, etwa einem Familienangehörigen oder Untermieter getätigt wurden. Für die vom Untermieter während der Bestandzeit des Hauptmieters getätigten Aufwendungen kann der Hauptmieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses Ersatz nach
§ 10 MRG verlangen. (T2)