RS OGH 1984/7/12 7Ob589/84, 5Ob547/85, 6Ob134/99w, 7Ob72/08a, 5Ob24/11g, 2Ob75/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

ABGB §364c B3
ABGB §956

Rechtssatz

Da der Geschenkgeber auf den Todesfall Eigentümer des Geschenkes bleibt, kann er darüber dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinn des § 364c ABGB einverleibt ist. Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl a.a.O. 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechtes zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechtes gegen Eingriffe durch Dritte (Unterlassung, Schadenersatz) ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 589/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 589/84
    NZ 1085,69
  • 5 Ob 547/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 547/85
  • 6 Ob 134/99w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 134/99w
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch der Übernehmer ist ein bis zum Tod des Übergebers befristeter Erfüllungsanspruch. Bis dahin haben die Kläger gegenüber dem Übergeber nur einen Unterlassungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung kommt erst ab dem Tod des Übergebers in Frage. (T1)
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Vgl auch
  • 5 Ob 24/11g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 24/11g
    Vgl auch
  • 2 Ob 75/18w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 75/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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