Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Da der Geschenkgeber auf den Todesfall Eigentümer des Geschenkes bleibt, kann er darüber dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinn des § 364c ABGB einverleibt ist. Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl a.a.O. 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechtes zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechtes gegen Eingriffe durch Dritte (Unterlassung, Schadenersatz) ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019