Norm
ABGB §785Rechtssatz
Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaften sind alle Belastungen, die die Übernehmerin - einschließlich der vom Übergeber für sich und für seinen Sohn bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzunehmen. Als Gegenleistungen sind nur aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistungen zu veranschlagen, zu welchen allerdings auch solche zu rechnen sind, die der Übernehmer dritten Personen zu erbringen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012948Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00013_8400000_002