Beisatz: Vielmehr ist zudem erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht. (T4) Beisatz: Diese Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten ist die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann. (T5)