Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Der Bestandgeber ist im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten zur Unterlassung all dessen verpflichtet, was die im Bestandvertrag vereinbarte Führung des Unternehmens in dem vermieteten Geschäftslokal erheblich beeinträchtigt. Selbst für das Verhalten Dritter, das er ermöglicht hat, muß der Vermieter einstehen, wenn es den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindert. (hier:
Aufstellen von Spielautomaten im Gang vor einem an ein Reisebüro vermieteten Lokal.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020761Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0070OB00715_8300000_001