RS OGH 1984/7/12 7Ob715/83, 6Ob671/87, 9Ob348/98m

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

ABGB §1096 A1

Rechtssatz

Der Bestandgeber ist im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten zur Unterlassung all dessen verpflichtet, was die im Bestandvertrag vereinbarte Führung des Unternehmens in dem vermieteten Geschäftslokal erheblich beeinträchtigt. Selbst für das Verhalten Dritter, das er ermöglicht hat, muß der Vermieter einstehen, wenn es den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindert. (hier:

Aufstellen von Spielautomaten im Gang vor einem an ein Reisebüro vermieteten Lokal.)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 715/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 715/83
  • 6 Ob 671/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 671/87
  • 9 Ob 348/98m
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 348/98m
    Auch; nur: Der Bestandgeber ist im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten zur Unterlassung all dessen verpflichtet, was die im Bestandvertrag vereinbarte Führung des Unternehmens in dem vermieteten Geschäftslokal erheblich beeinträchtigt. Selbst für das Verhalten Dritter, das er ermöglicht hat, muß der Vermieter einstehen, wenn es den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindert. (T1); Beisatz: Der Bestandgeber hat aber nicht für jegliches Verhalten irgendeines Dritten einzustehen, das außerhalb seines Ingerenzbereiches liegt. Kommunale Gleisverlegungsarbeiten und ihre Auswirkungen (zB Lärm, Staub, Umleitungen) entziehen sich in der Regel dem Einfluß eines Vermieters, sind im städtischen Bereich geradezu üblich und vorhersehbar und gehören demzufolge zum allgemeinen Lebensrisiko eines Mieters. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020761

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0070OB00715_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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