RS OGH 1984/7/16 Ds5/84, Ds6/84, Ds3/03, Ds11/05, Ds6/05, Ds7/06, Ds12/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1984
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Norm

RDG §103

Rechtssatz

Der Zweck einer Ordnungsstrafe liegt nicht darin, eine begangene Pflichtverletzung zu sühnen, sondern (bloß) die Erfüllung der Amtspflichten zu sichern.

Entscheidungstexte

  • Ds 5/84
    Entscheidungstext OGH 16.07.1984 Ds 5/84
  • Ds 6/84
    Entscheidungstext OGH 21.01.1985 Ds 6/84
    Veröff: SSt 56/6
  • Ds 3/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 Ds 3/03
    nur: Der Zweck einer Ordnungsstrafe liegt darin, die Erfüllung der Amtspflichten zu sichern. (T1); Beisatz: Ist der dem disziplinär belangten Richter treffende Verschuldensvorwurf besonders gering und bietet sein Verhalten außerdem größtmögliche Gewähr für die zukünftige Einhaltung der Amts- und Standespflichten, dann liegt auch keine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Ordnungswidrigkeit vor. (T2)
  • Ds 6/05
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 Ds 6/05
    Beis wie T2
  • Ds 11/05
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 Ds 11/05
    Beis wie T2
  • Ds 7/06
    Entscheidungstext OGH 15.12.2006 Ds 7/06
    Beisatz: Wenn ca. 3 Monate nach der vollständigen Gesundung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Disziplinarbeschuldigten die Ausfertigungsrückstände so abgebaut waren, dass alle länger als 6 Monate ausständigen Urteile ausgefertigt waren, und die länger als 2 Monate ausständigen ganz erheblich reduziert wurden, sind bei Prüfung des Verschuldensvorwurfes zwar auch die Ausfertigungsrückstände aus der Zeit vor seiner psychischen Erkrankung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den festgestellten Arbeitseifer und die Qualität der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung und bei der Begründung seiner Urteile überwiegt jedoch der positive Aspekt des eingetretenen Arbeitserfolgs beim Abbau der Ausfertigungsrückstände derart, dass das Verschulden insgesamt als besonders gering gewertet und von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Eine mit Ordnungsstrafe zu ahndende Ordnungswidrigkeit liegt demnach nicht vor. (T3)
  • Ds 12/08
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 Ds 12/08
    Vgl auch; Beisatz: In der Verzögerung einer Urteilsausfertigung im Ausmaß von rund 5 ½ Monaten ist unter Berücksichtigung, dass der Disziplinarbeschuldigte eine überdurchschnittlich belastete Abteilung zu leiten und ungewöhnliche und schwere familiäre sowie eigene gesundheitliche Belastungen zu tragen hatte, keine Ordnungswidrigkeit zu erkennen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072472

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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