Norm
RDG §103Rechtssatz
Der Zweck einer Ordnungsstrafe liegt nicht darin, eine begangene Pflichtverletzung zu sühnen, sondern (bloß) die Erfüllung der Amtspflichten zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072472Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009