RS OGH 1984/7/25 10Os109/84, 9Os72/85, 11Os130/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1984
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Norm

StPO §321 Abs2 B
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Eine unrichtige Rechtsbelehrung über die Aktualität der Fragestellung, welche faktisch eine die Entscheidungsmöglichkeiten der Geschwornen beeinträchtigende Verkürzung des Fragenschemas bewirkt, begründet unabhängig davon, ob die Geschwornen hiedurch tatsächlich beirrt wurden, jedenfalls eine Urteilsnichtigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100908

Dokumentnummer

JJR_19840725_OGH0002_0100OS00109_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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