Norm
ZPO §292 Abs2Rechtssatz
Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche Vorgang und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012