RS OGH 1984/7/31 3Ob552/84, 1Ob281/97y, 5Ob313/00s, 8Ob11/03f, 5Ob58/07a, 2Ob232/08v, 10Ob13/11a

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Veröffentlicht am 31.07.1984
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Norm

ZPO §292 Abs2
ZPO §411 G

Rechtssatz

Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche Vorgang und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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