Norm
ZPO §411 GRechtssatz
Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden. Dass die Rechtskraftbestätigung eine öffentliche Urkunde darstellt, kann daran nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021