Norm
StGB §128 DRechtssatz
Preisnachlässe sind bei der Bewertung gestohlener Handelswaren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allgemein gewährt werden, nicht aber, wenn sie bloß auf Verlangen eines Kunden - wenngleich ohne weitere Bedingungen - gewährt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093969Dokumentnummer
JJR_19840821_OGH0002_0090OS00109_8400000_001