Norm
StGB §133 ARechtssatz
Der Erlös, welcher an die Stelle der dem Kommissionär zum Verkauf anvertrauten Ware tritt, ist gleichfalls als diesem anvertrautes Gut zu beurteilen und kann daher auch selbst Objekt der Veruntreuung werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021