RS OGH 1984/8/28 9Os104/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §210

Rechtssatz

Auch beim Delikt nach § 210 StGB muß, um Gewerbsmäßigkeit annehmen zu könne, die angestrebte Einnahme nicht in Geld bestehen; es genügt vielmehr, daß der Täter die fortlaufende Beschaffung zur unmittelbaren Befriedigung von Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte (wozu auch Kost und Quartier zählen) beabsichtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 210 StGB aufgehoben durch Art I BG vom 27.04.1989, BGBl 1989/243 (mit 01.07.1989 - Art III Abs 1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095140

Dokumentnummer

JJR_19840828_OGH0002_0090OS00104_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten