RS OGH 1984/8/28 2Ob42/84, 5Ob72/85, 8Ob630/85, 8Ob588/86, 3Ob32/86, 5Ob1020/93, 9ObA89/93, 2Ob2388/

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Veröffentlicht am 28.08.1984
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Norm

ZPO §30 Abs2

Rechtssatz

Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 42/84
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 42/84
    Veröff: SZ 57/131
  • 5 Ob 72/85
    Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 72/85
    Auch; nur: Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. (T1); Beisatz: Auch im Grundbuchsverfahren. (T2)
  • 8 Ob 630/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 630/85
    nur T1
  • 8 Ob 588/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 588/86
    nur T1; Veröff: JBl 1987,258
  • 3 Ob 32/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 32/86
    Auch; Beisatz: § 30 Abs 2 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. (T3)
  • 5 Ob 1020/93
    Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 Ob 1020/93
    nur T1
  • 9 ObA 89/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 89/93
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 2388/96g
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2388/96g
    Beisatz: Nur bei konkreten Zweifeln, die sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät ergeben, ist vom Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde. (T4)
  • 5 Ob 120/02m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 120/02m
    nur: Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. (T5); Beis wie T2
  • 6 Ob 70/03t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 70/03t
  • 8 ObA 43/03m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObA 43/03m
    Beisatz: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden, weshalb, wenn Erhebungen im Rahmen des § 37 ZPO durchzuführen sind, nicht nur noch eine schriftliche Vollmachtserteilung ausreicht, sondern auch eine mündlich erteilte Vollmacht (beispielsweise durch Einvernahme des Geschäftsführers der vollmachtgebenden GmbH) überprüft werden kann. (T6)
  • 8 ObA 18/04m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObA 18/04m
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden. (T7); Beisatz: Kein Vollmachtsmangel eines Rechtsanwalts, der sich in der Berufungsverhandlung in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten auf die erteilte Bevollmächtigung berufen hat. (T8)
  • 5 Ob 54/04h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 54/04h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auch wenn der gerichtliche Auftrag (im Sinne des § 37 ZPO) auf Nachbringung der Vollmachten zur Vertretungsmacht der Hausverwalterin lautete kann der einschreitende Rechtsanwalt eigene Vollmachten der Kläger (Miteigentümer) vorlegen oder sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung durch die Kläger berufen. (T9)
  • 5 Ob 242/05g
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 242/05g
  • 6 Ob 265/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 265/06y
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt als Masseverwalter abgegebener Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt war. (T10)
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Veröff: SZ 2010/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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