RS OGH 1984/8/28 2Ob42/84, 8Ob630/85, 8Ob1/88, 2Ob510/90, 9ObA89/93, 6Ob1632/95, 4Ob128/97w, 2Ob170/

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Veröffentlicht am 28.08.1984
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Norm

ZPO §30 Abs2

Rechtssatz

Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 42/84
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 42/84
    Veröff: SZ 57/131
  • 8 Ob 630/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 630/85
  • 8 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 1/88
  • 2 Ob 510/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 510/90
  • 9 ObA 89/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 89/93
    Auch; nur: Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. (T1)
  • 6 Ob 1632/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1632/95
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 128/97w
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 128/97w
    Auch; Veröff: SZ 70/128
  • 2 Ob 170/99k
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 170/99k
  • 6 Ob 265/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 265/06y
    Auch; nur T1; Beisatz: Die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird durch §30 Abs2 ZPO nicht ersetzt. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vorliegens der Prozessvollmacht besteht keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis; das Gericht kann hierzu etwa auch Personen vernehmen. (T2); Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt als Masseverwalter abgegebener Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt war. (T3)
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Veröff: SZ 2010/82
  • 2 Ob 55/13x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x
    Auch; Beisatz: Hier: Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch die Verwalterin, die im Rubrum der Klagsschrift und dann erst wieder der Revisionsbeantwortung angeführt ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035833

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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