TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/15 2002/10/0004

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;

Norm

SHG Wr 1973 §1 Abs1;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §11 Abs1 Z1;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs2;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden der R in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Kerres, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 18, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 27. November 2001, 1.) Zl. MA 15-II-R 18/2001 (zur Zl. 2002/10/0004) und 2.) Zl. MA 15-II-R 31/2001 (zur Zl. 2002/10/0005), betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialreferat, vom 21. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. Februar 2001 bis 13. März 2001 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG) gewährt.

Mit einem weiteren mündlich verkündeten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialreferat, vom 20. März 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Geldaushilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz für die Zeit vom 20. März 2001 bis inklusive 18. April 2001 wegen Überschreitung des Richtsatzes abgewiesen.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (übereinstimmend) vor, dass die "Sozialhilfe unzulässiger Weise verkürzt worden" sei. Ein Betrag in Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Heizbedarfes in Höhe von S 1.850,-- sei nicht gewährt worden. Ebenso sei eine Abgeltung der Stromkosten, die auch als Heizkosten ihren Niederschlag fänden, nicht in Erwägung gezogen worden. Weiters sei der Mietenbedarf nicht in der tatsächlich anfallenden Höhe gewährt und ein Mietenselbstbehalt abgezogen worden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (zur Zl. 2002/10/0004) wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe und der Heizkostenbeihilfe für den Monat März 2001 gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung) eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von S 3.329,-- (EUR 241,93) gewährt wurde.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (zur Zl. 2002/10/0005) wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe und der Heizkostenbeihilfe für den Monat April 2001 gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG sowie der §§ 1, 4 und 5 der Richtsatzverordnung eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Höhe von S 3.386,-

- (EUR 246,07) gewährt wurde.

Nach den - im Wesentlichen übereinstimmenden - Begründungen stehe unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin mit zweien ihrer insgesamt vier Kinder, nämlich Andreas R. und Michelle J., eine Wohnung in der Größe von 54,77 m2 bewohne, wofür monatlich S 5.544,64 Miete zu bezahlen sei. Die Heizung erfolge mittels eines Ölofens. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Witwenpension von monatlich S 8.805,10. Im Monat März 2001 habe sie eine Pension in der Höhe von S 10.037,80 bezogen. Andreas R. beziehe eine Waisenrente von monatlich S 3.632,40. Nach dem am 4. Juni 1999 abgeschlossenen Vergleich stünden der Beschwerdeführerin für das Kind Michelle J. monatlich Alimente von S 660,-- zu. Für den beim Kindesvater lebenden minderjährigen Wilhelm J. sei sie zur Zahlung von monatlichen Alimenten in Höhe von S 660,-- verpflichtet. Da die Waisenrente für Andreas R. den Richtsatz für einen Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe (im Jahre 2001: S 1.565,--) überschreite, sei dieser nicht auf Sozialhilfe angewiesen und daher nicht in die Berechnung einbezogen worden. Die Alimente für die minderjährige Tochter Michelle J. lägen unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch. Der Lebensbedarf sei daher durch die Alimente nicht gedeckt. Da die Beschwerdeführerin zur Zahlung von monatlichen Alimenten in Höhe von S 660,-- für den minderjährigen Wilhelm J. verpflichtet sei, habe die belangte Behörde die Alimentationsverpflichtung der Beschwerdeführerin bei ihrem Sozialhilfebedarf (erhöhend) berücksichtigt. Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin sei der Richtsatz für eine Erwachsene und ein Kind in Höhe von S 8.356,-- zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Von diesem Richtsatz sei weder ein durchschnittlicher Mietbedarf abzuziehen, noch liege ein Grund vor, deshalb eine Heizbeihilfe nicht zu gewähren. Gemäß § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung dürfe die Mietbeihilfe in der Regel bei drei bis vier Personen in einer Wohnung von einer Größe bis inklusive 70 m2 einen Betrag von S 3.432,-- nicht überschreiten. Hinsichtlich der Gas- und Stromkosten sei darauf zu verweisen, das hierüber bereits mit mündlich verkündetem Bescheid der Magistratsabteilung 12 vom 29. Mai 2001 entschieden worden sei. Hinsichtlich der Heizkosten sei zu bemerken, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit einem Ölofen beheizt werde. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 unter anderem aufgefordert worden, Belege über die Höhe der Ölkosten (Originale der Ölrechnungen) für den spruchgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist sei keinerlei Reaktion erfolgt. Die Heizbeihilfe sei daher entsprechend den Bestimmungen der Richtsatzverordnung mit monatlich S 874,--festzusetzen gewesen.

Die belangte Behörde errechnete darauf hin für den im Spruch genannten Zeitraum in einer detaillierten Aufschlüsselung (teilweise unter tageweiser Aliquotierung einzelner Leistungen) einen Sozialhilfeanspruch in der Höhe von S 3.328,07 bzw. S 3.385,52. Vom Sozialhilfebedarf (Richtsatz für einen Erwachsenen und ein Kind sowie Unterkunftsbedarf und Alimente für den minderjährigen Wilhelm J. wurden die Witwenpension der Beschwerdeführerin sowie die monatlichen Alimente für die minderjährige Michelle J. in Abzug gebracht.

Gegen diese Bescheide richteten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dabei in ihrem Recht auf Gewährung der Sozialhilfe im gesetzlichen Ausmaß verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 WSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Nach § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 10 Abs. 1 WSHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 WSHG gehört zum Lebensbedarf der Lebensunterhalt.

Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 WSHG insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Der mit "Geldleistungen" überschriebene § 13 WSHG lautet auszugsweise:

"§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

...

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken, oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. ...

...

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

..."

Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 1 Abs. 1 der Richtsatzverordnung in der ab 1. Jänner 2001 geltenden Fassung LGBl. Nr. 71/2000 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

1. für den Alleinunterstützten 5.220,-- S 2. für den Hauptunterstützten 5.089,-- S 3. für den Mitunterstützten

a)

ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2.614,-- S

b)

mit Anspruch auf Familienbeihilfe 1.565,-- S

Nach § 5 Abs. 2 der Richtsatzverordnung ist der Mietbedarf durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützen oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren, soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen Wohnraumbedarf nicht übersteigt und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Als angemessener Wohnraumbedarf ist in der Regel für ein bis zwei

Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 50 m2, für drei bis vier

Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2, für fünf bis sechs Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 90 m2 und ab sieben Personen auch eine Wohnungsgröße über 90 m2 anzusehen.

Die Mietbeihilfe darf jedoch gemäß § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung in der Regel für eine Wohnungsgröße bis inklusive 50 m2 einen Betrag von 3.241,-- S, für eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 einen Betrag von 3.432,-- S, für eine Wohnungsgröße bis inklusive 90 m2 einen Betrag von 3.744,-- S und für eine Wohnungsgröße ab 90 m2 einen Betrag von 4.056,-- S nicht überschreiten.

Zur Deckung des Heizbedarfes ist gemäß § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in Wohnungen ohne Zentralheizung in den Monaten Jänner bis April und Oktober bis Dezember eine Heizbeihilfe von 874,-- S monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher anfallenden Heizkostenanteils zu gewähren.

In den Beschwerden wird im Wesentlichen (gleich lautend) vorgebracht, die belangte Behörde übersehe, dass die Richtsätze auf einen Durchschnittsfall abstellten und nicht auf jeden Fall ohne Adaptierung anwendbar seien. Die Handhabung der Richtsätze durch die belangte Behörde beruhe auf verfehlter Gesetzesauslegung. Die belangte Behörde sei ihrer gesetzlich bestehenden Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, zur Feststellung des individuellen Bedarfes von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nachgekommen. Indem die Behörde die Prüfung unterlasse, den genauen Umfang eines erhöhten Bedarfes an Geldleistungen festzustellen und indem sie als unterlasse, den tatsächlichen Mehrbedarf der durch die Richtsätze nicht gedeckt sei, festzustellen, missachte sie § 13 Abs. 4 und 6 WSHG. Sie sei daher ihrer gesetzlich bestehenden Verpflichtung zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände nicht nachgekommen.

Auf dieses Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass nach dem oben wiedergegebenen § 13 Abs. 1 WSHG die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen hat, die durch Verordnung der Landesregierung (Richtsatzverordnung) festzusetzen sind.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Richtsatz so zu bemessen, dass er den monatlichen - im Gesetz näher umschriebenen, bestimmte Bereiche des Lebensunterhaltes betreffenden - Bedarf deckt.

In der Richtsatzverordnung werden die Richtsätze zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit monatlichen Geldbeträgen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1). Die Richtsätze sollen somit den im § 13 Abs. 3 WSHG näher umschriebenen monatlichen (Durchschnitts-)Bedarf decken. Hievon kann unter den im Abs. 4 (Richtsatzüberschreitung) und Abs. 5 (Richtsatzunterschreitung) dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen abgegangen werden. Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, also der in § 13 Abs. 3 WSHG nicht im Einzelnen aufgezählte Bedarf, kann gemäß § 13 Abs. 6 WSHG als Sonderbedarf geltend gemacht werden.

Soweit die Beschwerden der belangten Behörde vorwerfen, diese sei der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, zur Feststellung des individuellen Bedarfes der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, ist ihr zu erwidern, dass mit diesen nicht näher konkretisierten Behauptungen die Relevanz eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels nicht dargetan wird.

Was das Vorbringen anlangt, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, weshalb sie einen gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten Richtsatz herangezogen habe, sodass mangels einer nachvollziehbaren Begründung davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, so ist dazu zu sagen, dass durch die Anwendung eines erhöhten Richtsatzes eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050).

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100004.X00

Im RIS seit

16.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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