RS OGH 1984/8/28 2Ob598/84, 3Ob561/84, 6Ob586/91, 4Ob538/94, 2Ob202/01x, 7Ob163/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1984
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Norm

JN §87

Rechtssatz

Die Behauptung der beklagten Partei an einem Ort eine Betriebsstätte zu haben, eröffnet dem Kläger, für den die Unrichtigkeit der Behauptung der beklagten Partei nicht erkennbar war, die Möglichkeit, dort gemäß § 87 JN seine Klage einzubringen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 598/84
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 598/84
  • 3 Ob 561/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 561/84
    Auch; Beisatz: Gerade eine ausländische Partei, die im Geschäftsverkehr mit einer inländischen Niederlassung oder Vertretung wirbt, ist im Interesse des Schutzes der sich darauf stützenden und darauf vertrauenden Kläger so zu behandeln, als hätte sie wirklich diese Niederlassung oder Vertretung. (T1) Veröff: RdW 1985,212 = RZ 1985/83 S 252 = SZ 57/206 = IPRE 2/207
  • 6 Ob 586/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 586/91
    Auch
  • 4 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 538/94
    Auch; Beisatz: Der Beklagte muss dem Kläger gegenüber den Eindruck erweckt haben, über eine solche Niederlassung (Vertretung) zu verfügen. Auf diesen äußeren Tatbestand muss der Kläger auch noch bei Klagseinbringung vertraut haben. (T2)
  • 2 Ob 202/01x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 202/01x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 87 Abs 2 JN. (T3)
  • 7 Ob 163/15v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 163/15v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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