Norm
JN §87Rechtssatz
Die Behauptung der beklagten Partei an einem Ort eine Betriebsstätte zu haben, eröffnet dem Kläger, für den die Unrichtigkeit der Behauptung der beklagten Partei nicht erkennbar war, die Möglichkeit, dort gemäß § 87 JN seine Klage einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015