RS OGH 1984/8/30 7Ob603/84 (7Ob1511/84)

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Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

ABGB §1002
ZPO §11 A

Rechtssatz

Ein Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes gegen einen Dritten ist nicht schon dann gegeben, wenn der Anwalt als Vertreter eines anderen Mandanten einschreitet und seine Tätigkeit für diesen Mandanten notwendig auch mit Vorteilen für den Dritten verbunden ist. So wird zB das Einschreiten des Anwaltes für einen Streitgenossen auch dann keinen Honoraranspruch gegen den anderen Streitgenossen bewirken, wenn infolge gleicher Interessenlage der Streitgenossen die Tätigkeit des Anwaltes notwendig auch die Interessen des nicht von ihm vertretenen Streitgenossen fördert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 603/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 603/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019702

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0070OB00603_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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