Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ein Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes gegen einen Dritten ist nicht schon dann gegeben, wenn der Anwalt als Vertreter eines anderen Mandanten einschreitet und seine Tätigkeit für diesen Mandanten notwendig auch mit Vorteilen für den Dritten verbunden ist. So wird zB das Einschreiten des Anwaltes für einen Streitgenossen auch dann keinen Honoraranspruch gegen den anderen Streitgenossen bewirken, wenn infolge gleicher Interessenlage der Streitgenossen die Tätigkeit des Anwaltes notwendig auch die Interessen des nicht von ihm vertretenen Streitgenossen fördert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019702Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0070OB00603_8400000_002