Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Wird ein Regreßanspruch auf Grund einer Verurteilung des Regreßberechtigten zum Schadenersatz geltend gemacht, so beginnt die Verjährung dieses Anspruches vor der Verurteilung des Ersatzpflichtigen im Vorprozeß nicht zu laufen, wenn der Regreßkläger den Vorprozeß nicht mutwillig oder leichtfertig geführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034520Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0070OB00605_8400000_002