RS OGH 1984/8/30 6Ob569/84, 7Ob634/86, 4Ob11/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

EheG §83 Abs1
EheG §94

Rechtssatz

Wurde der Antragstellerin nicht nur der gesamte in der ehelichen Wohnung befindliche Hausrat zugewiesen, sondern ihr auch das lebenslängliche höchstpersönliche dingliche Wohnrecht an der aus Mitteln des Antragsgegners noch vor der Eheschließung erworbenen Eigentumswohnung eingeräumt, würde es keineswegs der Billigkeit entsprechen, den Antragsgegner darüber hinaus noch zu verpflichten, sowohl die Darlehensrückzahlungen aus eigenen zu tragen als auch die laufenden Betriebskosten, Verwaltungskosten und den Instandhaltungskostenbeitrag weiterhin zu bezahlen. Die Bezahlung dieser laufenden Kosten stellt keineswegs eine Ausgleichszahlung für die Einräumung des Wohnrechtes dar, sondern sind letzten Endes immer vom jeweiligen Benützer der Wohnung zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 569/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 569/84
  • 7 Ob 634/86
    Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 634/86
    Ähnlich
  • 4 Ob 11/03a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 11/03a
    Vgl auch; Beisatz: Die Zahlungslast ist in der Regel dem Ehegatten aufzuerlegen, der die mit der Schuld in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände erhält. (T1); Beisatz: Hier: Kredit für Haussanierung - Haus verbleibt Ehefrau und Kindern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057936

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0060OB00569_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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