Norm
EheG §83 Abs1Rechtssatz
Wurde der Antragstellerin nicht nur der gesamte in der ehelichen Wohnung befindliche Hausrat zugewiesen, sondern ihr auch das lebenslängliche höchstpersönliche dingliche Wohnrecht an der aus Mitteln des Antragsgegners noch vor der Eheschließung erworbenen Eigentumswohnung eingeräumt, würde es keineswegs der Billigkeit entsprechen, den Antragsgegner darüber hinaus noch zu verpflichten, sowohl die Darlehensrückzahlungen aus eigenen zu tragen als auch die laufenden Betriebskosten, Verwaltungskosten und den Instandhaltungskostenbeitrag weiterhin zu bezahlen. Die Bezahlung dieser laufenden Kosten stellt keineswegs eine Ausgleichszahlung für die Einräumung des Wohnrechtes dar, sondern sind letzten Endes immer vom jeweiligen Benützer der Wohnung zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057936Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0060OB00569_8400000_001