Norm
ABGB §472Rechtssatz
Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen; dem Recht auf Nutzung steht die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung oder Unterlassung eigener Nutzung gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011523Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018