- 1 Ob 565/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 565/84
Veröff: EvBl 1984/161 S 664 = JBl 1985,107 = MietSlg XXXVI/28
- 5 Ob 607/84
Auch; Beisatz: Tankstelle samt Servicestation. (T1)
Veröff: SZ 57/194 = RdW 1985,367
- 6 Ob 517/85
Auch; Beisatz: Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Fall der Grundstücksmiete mit Wohngebäude - Superädifikat und der weitgehend gleichartige Fall der Grundstücksmiete mit Geschäftsraum - Superädifikat nicht (mehr) in den Bereich der analogen Anwendung des
§ 1 MRG fallen sollen. (T2)
Veröff: SZ 58/25
- 1 Ob 704/85
nur: Den Bestimmungen des MRG unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Mieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll. (T3)
- 8 Ob 550/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 550/86
Auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tankanlage samt Verkaufsräumlichkeiten. (T4)
- 1 Ob 616/86
- 7 Ob 677/86
- 8 Ob 640/88
Beisatz: Wenn der Bestandgegenstand - wie hier - teilweise Räume, teilweise bloße Grundflächen umfasst, so unterliegt der ganze Vertrag den Kündigungsbeschränkungen (hier: Schleppliftunternehmen). (T5)
Veröff: WoBl 1990,159 (Würth)
- 1 Ob 588/89
nur T3; Veröff: JBl 1990,48 = WoBl 1989,135
- 6 Ob 559/90
Auch
- 4 Ob 533/91
Auch; Beisatz: Gerade deshalb, weil der Mieter eines Grundstücks, auf dem er mit Zustimmung des Vermieters ein Bauwerk zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken errichtet, bei Wegfall des Kündigungsschutzes nicht nur den Verlust der in Bestand genommenen Fläche, sondern auch noch zu befürchten hätte, dass er das von ihm errichtete Bauwerk abtragen muss, folgt, eines Geschäftsraums. (T6)
Veröff: WoBl 1992,13 (Würth)
- 6 Ob 624/92
nur T3
- 6 Ob 639/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 639/93
nur T3
- 3 Ob 560/94
nur T3; Beisatz: Der Kündigungsschutz greift nicht ein, wenn der Mieter von vornherein nur mit einer sehr vorübergehenden Befriedigung seines Wohnbedarfes oder seiner geschäftlichen Nutzung rechnen kann, der Vermieter dagegen binnen absehbarer Zeit damit rechnen darf, über sein Eigentum neu und anders verfügen zu können (so schon
6 Ob 559/90). (T7)
Veröff: SZ 67/179
- 5 Ob 50/95
Beisatz: Es kann sich auch der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen. (T8)
- 9 Ob 508/95
Vgl aber; nur T3
- 6 Ob 565/95
nur T3
- 6 Ob 59/98i
nur T3; Beisatz: Die Rechtsfolgen des MRG können nur dann eintreten, wenn kein Ausnahmefall der Abs 2 bis 4 des
§ 1 MRG vorliegt. (T9)
- 7 Ob 335/98k
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Superädifikate, die auf vermieteten Grundstücken vertragsgemäß zu Wohn- oder Geschäftszwecken errichtet werden, sind als Räume anzusehen, die ohne die Miete des Grundstückes nicht Bestand haben können (MietSlg 41.165; MietSlg 41.166. (T10)
Beisatz: Hier: Blockhaus. (T11)
- 5 Ob 142/99i
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des
§ 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon
6 Ob 59/98i). (T12)
- 2 Ob 101/00t
nur T3; Beisatz: Hier: Würstelbude. (T13)
- 3 Ob 148/00m
- 5 Ob 4/02b
Auch; nur T3; Beisatz: Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des
§ 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des
§ 1 Abs 4 Z 1 MRG analogiefähig ist. (T14)
- 8 Ob 250/02a
Auch; Beisatz: Die Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes wird daher durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands im Sinn des § 1 Abs 2 bis 4 MRG widerlegt. (T15)
- 5 Ob 115/03b
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Anmietung einer Liegenschaft mit der Berechtigung und Verpflichtung, das darauf befindliche Gebäude abzureißen und auf eigene Kosten ein neues Gebäude zu errichten. (T16)
- 9 Ob 47/04h
Vgl auch; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Das MRG ist daher auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Wohn- oder eines Geschäftsraums analog anzuwenden, sofern die errichteten "Räume" nicht lediglich eine Nebensache darstellen. (T17)
Beisatz: Hier: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht. (T18)
Veröff: SZ 2004/161
- 6 Ob 88/05t
Vgl; Beisatz: Umfassende Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Meinung des jüngeren Schrifttums. (T19)
- 6 Ob 203/05d
Auch
- 6 Ob 230/05z
Beisatz: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich. (T20)
Beisatz: Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht. (T21)
- 7 Ob 31/06v
Vgl; Beisatz: Hier: Schirmbar. (T22)
- 6 Ob 123/05i
Vgl auch; Beisatz: Spielhalle im Wiener Prater. (T23)
- 7 Ob 137/06g
Vgl auch; Beisatz: Restaurantbetrieb im Prater - siehe auch
9 Ob 53/04s (Vorentscheidung dasselbe Objekt betreffend). (T24)
- 6 Ob 306/05a
Auch
- 3 Ob 185/07p
Auch; nur T3
- 5 Ob 144/08z
Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundfläche nicht gänzlich in den Hintergrund tritt. (T25)
Beisatz: Hier: Tankstellenanlage. (T26)
- 7 Ob 174/08a
- 6 Ob 151/10i
Vgl auch
- 10 Ob 18/11m
Auch
- 8 Ob 83/10d
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 Ob 13/11v
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Ob 13/11v
Vgl auch
- 10 Ob 62/11g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 62/11g
Auch
- 10 Ob 1/12p
Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 Ob 1/12p
Auch
- 1 Ob 221/12z
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T10
- 2 Ob 164/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
Auch
- 4 Ob 218/13g
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 218/13g
Beisatz: Hier: Zur Verjährung einer Forderung auf Zahlung eines Investitionskostenbeitrags und Amortisationszahlung aus einem Bestandvertrag über ein Superädifikat. (T27)
- 4 Ob 108/14g
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 108/14g
Vgl auch
- 2 Ob 208/14y
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 208/14y
Beis wie T25
- 10 Ob 2/16s
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 2/16s
- 1 Ob 189/17a
Beis wie T1
- 7 Ob 108/17h
Vgl
- 4 Ob 157/18v
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 22/19x
Auch
- 10 Ob 88/18s
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 88/18s
- 5 Ob 79/20h
Beis wie T9; Beis wie T15
- 5 Ob 162/20i
Vgl; Beisatz: Hier: Analogie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des KlGG verneint. (T28)
- 5 Ob 116/21a
Vgl
- 4 Ob 221/21k