Norm
ABGB §323Rechtssatz
Unter der " Anlage " von Werken ( § 413 ABGB ) ist nicht nur deren Errichtung, sondern auch deren Entfernung ( hier: Zuschütten eines Werkskanals ) zu verstehen, wenn dadurch bestandene Rechte verletzt werden; hiezu gehören auch Fischereirechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010161Dokumentnummer
JJR_19840831_OGH0002_0010OB00013_8400000_001