- 1 Ob 610/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 610/84
- 7 Ob 659/86
Beisatz: Hat ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden haben, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T1)
- 2 Ob 547/86
Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 547/86
- 6 Ob 710/87
Veröff: SZ 61/4
- 8 Ob 539/88
Beisatz: Nur solche Schulden. (T1a); Bem: Die T-Nummer T1a ist Ergebnis einer nachträglichen Korrektur der früheren Doppelvergabe der T-Nummer T1 im Juli 2009. Bezugnahmen auf T1 bis zur Gleichstellungsindizierung
10 Ob 15/04k könne sich somit sowohl auf T1 als auch T1a beziehen. Was jeweils zutrifft, wäre Hilfe des Entscheidungsdokuments zu klären.
- 5 Ob 621/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 621/88
Auch; Beisatz: Innerer Zusammenhang besteht bei Schulden, die als Verbindlichkeiten auf der Sache lasten oder infolge von Investitionen in ihr stecken. (T2)
- 6 Ob 651/89
Auch
- 2 Ob 501/90
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 533/91
Beisatz: Nicht aber nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangene Schulden. (T3)
- 2 Ob 593/94
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 68/00g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen. (T4)
- 9 Ob 190/02k
Auch
- 10 Ob 15/04k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen - zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist -, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen. (T5)
- 1 Ob 246/05s
Beisatz: Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwands (Miete, Versicherung, Nahrung, Heizung ...) begründet werden, sind von § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG hingegen nicht erfasst. (T6)
- 3 Ob 187/07g
Ähnlich; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Laufende Wohnungskosten sind keine Verbindlichkeiten, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung der Ehewohnung anfallen. (T7)
- 1 Ob 36/09i
Vgl auch; Beisatz: Jene Verbindlichkeiten, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden, mindern den Wert der Aufteilungsmasse. (T8)
- 2 Ob 110/09d
Auch; Vgl auch Beis wie T5
- 1 Ob 73/12k
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
Auch
- 1 Ob 111/12y
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 111/12y
Vgl auch; Beis wie T8
- 1 Ob 191/12p
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 191/12p
Auch
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
Beis wie T8
- 1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
Auch; Veröff: SZ 2016/43
- 1 Ob 137/17d
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 137/17d
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 39/18v
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 39/18v
Vgl; Beisatz: Weiters wäre auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen (
§ 83 Abs 1 EheG). (T9)
Beisatz: Hier: Zuwendungen der Verwandten beider Ehegatten zur Bedienung von Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden. (T10)
- 1 Ob 44/18d
Beis wie T1; Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Schuldentilgung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T11)
- 1 Ob 64/18w
- 1 Ob 167/18t
- 5 Ob 23/20y
Beis wie T1; Beis wie T5