Norm
ZPO §577Rechtssatz
Für das wirksame Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt zwar die schriftliche (nach der ZVN 1983 auch durch Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben getroffene) Vereinbarung, daß ein bestimmter Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll; werden aber noch weitere, von den nicht zwingenden Regelungen des Gesetzes abweichende, die Schiedsgerichtsbarkeit betreffende Vereinbarungen getroffen, haben auch diese, soll nicht der gesamte Schiedsvertrag unwirksam sein, den Formerfordernissen des § 577 Abs 3 ZPO zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022