Norm
ABGB §1462 Satz1Rechtssatz
Die Aufzählung des § 1462 Satz 1 ABGB ist keineswegs vollständig, sondern führt nur beispielsweise an, welche Innehabungstitel eine Ersitzung jedenfalls ausschließen. Die mangelnde Eignung dieser Geschäfte, als Ersitzungstitel zu dienen, ergibt sich daraus, daß durch sie nicht Besitz, sondern nur Innehabung übertragen wird; gleiches gilt aber auch, wenn nur Rechtsbesitz, nicht aber Sachbesitz übertragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018