RS OGH 1984/9/3 11Os98/84, 13Os30/04

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Veröffentlicht am 03.09.1984
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Norm

StGB §208

Rechtssatz

§ 208 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz in bezug auf das Alter des Schutzobjekts, dessen Gegenwart bei der Tathandlung, die Tathandlung selbst und ihre Eignung, das Schutzobjekt durch Wahrnehmung im konkreten Fall sittlich, seelisch oder gesundheitlich zu gefährden. Darüber hinaus muß die Tat in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, sich (oder einen Dritten) geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wobei dies durch den Umstand motiviert sein muß, daß die Tat in Gegenwart der unmündigen oder jugendlichen Person stattfindet (verbis ... vornimmt, um dadurch ...).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 98/84
    Entscheidungstext OGH 03.09.1984 11 Os 98/84
    Veröff: SSt 55/53
  • 13 Os 30/04
    Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 30/04
    Auch; nur: § 208 StGB verlangt Vorsatz in bezug auf die Tathandlung und ihre Eignung, das Schutzobjekt sittlich, seelisch oder gesundheitlich zu gefährden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095335

Dokumentnummer

JJR_19840903_OGH0002_0110OS00098_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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