Norm
StPO §286 Abs4Rechtssatz
Für einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist weder die Beigebung eines Verteidigers gemäß dem § 41 Abs 2 StPO noch die Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten (Verurteilten) vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021