Norm
ZPO §577Rechtssatz
Eigentliche Streitsachen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, in welchen einander die Parteien in gleicher Position gegenüberstehen wie im Prozess und die nur aus rechtspolitischen Erwägungen in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen sind, sind schiedsfähig. Auf solche Schiedsvereinbarungen und die sich daran knüpfenden Schiedsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO entsprechend anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014