Norm
UWG §15Rechtssatz
Die - zu Recht - aufgetragene Rückforderung des verteilten Werbematerials ist ein taugliches Mittel zur Beseitigung des durch die Werbung geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Das aber diese Verpflichtung schon begrifflich nicht weiter gehen kann, als über die betreffenden Werbemittel noch verfügt werden kann und deshalb der Rückforderungsanspruch auch tatsächlich durchgesetzt werden kann, ergibt sich schon aus dem § 15 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079642Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00338_8400000_003