RS OGH 1984/9/11 4Ob357/84, 4Ob75/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1984
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Norm

UWG §14 A2
UWG §24

Rechtssatz

Ist die Wiederholung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes nach den Umständen des Falles - etwa bei einer Veranstaltung, die nur in mehrjährigen Abständen durchgeführt wird - erst nach Ablauf einer so langen Zeitspanne denkbar, daß der Kläger bis dahin mit einem vollstreckbaren Unterlassungstitel im Hauptverfahren rechnen kann, dann wird sein Antrag auf einstweilige Verfügung in einem solchen Fall ebenso am Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses scheitern wie in den Fällen, in denen der Kläger schon jetzt über einen solchen Titel gegen den Beklagten verfügt; der Rückgriff auf die für das deutsche Recht angenommene Prozeßvoraussetzung der "Dinglichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" einstweiliger Verfügungen ist daher entbehrlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 357/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 357/84
    Veröff: JBl 1985,430 = ÖBl 1984,161
  • 4 Ob 75/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 75/91
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079774

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0040OB00357_8400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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