Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Ist die Wiederholung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes nach den Umständen des Falles - etwa bei einer Veranstaltung, die nur in mehrjährigen Abständen durchgeführt wird - erst nach Ablauf einer so langen Zeitspanne denkbar, daß der Kläger bis dahin mit einem vollstreckbaren Unterlassungstitel im Hauptverfahren rechnen kann, dann wird sein Antrag auf einstweilige Verfügung in einem solchen Fall ebenso am Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses scheitern wie in den Fällen, in denen der Kläger schon jetzt über einen solchen Titel gegen den Beklagten verfügt; der Rückgriff auf die für das deutsche Recht angenommene Prozeßvoraussetzung der "Dinglichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" einstweiliger Verfügungen ist daher entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079774Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00357_8400000_006