RS OGH 1984/9/11 9Os121/84, 7Ob355/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1984
beobachten
merken

Norm

KAG §8 Abs3
StGB §108

Rechtssatz

§ 8 Abs 3 KAG schreibt die Einholung einer von Willensmängeln freien Zustimmung der Patienten bzw seines gesetzlichen Vertreters für jeden der Heilbehandlung dienenden operativen Eingriff vor. Umso mehr bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn an einem Kleinkind außergewöhnliche, nicht der Heilbehandlung, sondern der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur allfälligen Verbesserung der Behandlungsmethoden dienende Untersuchungen und Eingriffe vorgenommen werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 121/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 9 Os 121/84
    Veröff: EvBl 1985/48 S 212 = JBl 1985,304 = SSt 55/59
  • 7 Ob 355/97z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 355/97z
    Auch; nur: § 8 Abs 3 KAG schreibt die Einholung einer von Willensmängeln freien Zustimmung der Patienten bzw seines gesetzlichen Vertreters für jeden der Heilbehandlung dienenden operativen Eingriff vor. (T1); Beisatz: Der Schwangerschaftsabbruch ist vor allem deshalb ein Sonderfall, als es hier nicht nur um den Körper der Mutter, deren Einwilligung es bedarf, geht, sondern auch um das Leben des im Mutterleib heranwachsenden Kindes. Dieser Umstand vermag aber an dem für die Substituierbarkeit der Zustimmung der Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch im Fall ihrer völligen Urteilsunfähigkeit sprechenden Argumente nichts zu ändern. (T2) Veröff: SZ 70/235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065897

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0090OS00121_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten