Norm
StGB §108Rechtssatz
Wenn auch der Behandlungsbegriff des § 110 StGB über jenen der Heilbehandlung hinausgeht und alle Behandlungen zu diagnostischen, therapeutischen, prophylaktischen oder schmerzlindernden Zwecken gleichermaßen umfaßt, so können darunter wissenschaftliche oder experimentelle Versuche an Menschen, die keiner derartigen Behandlung des Betroffenen dienen, nicht verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093203Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0090OS00121_8400000_005