RS OGH 1984/9/11 8Ob545/84

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Veröffentlicht am 11.09.1984
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Norm

ABGB §860
ABGB §914 IIIh

Rechtssatz

Ergibt sich aus einer Wettbewerbsausschreibung, daß der Sinn des Wettbewerbes nicht darin lag, der Ausloberin die Zuerkennung von Preisen nach eigenem Ermessen zu gestatten, sondern sie an die Entscheidung eines in fachlicher Weise besonders qualifizierten Gremiums, des Preisgerichtes, zu binden, dann ist die Ausloberin nur insoweit berechtigt und verpflichtet, die ausgelobten Preise zuzuerkennen und auszubezahlen, als ihr dies auf Grund der vorliegenden Entscheidung des Preisgerichtes möglich ist ( hier: der Entscheidung des Preisgerichtes ließ sich nicht einmal schlüssig entnehmen, wem der Preis zufallen soll, wenn der Verfasser einer prämiierten Arbeit zur Teilnahme am Wettbewerb nicht berechtigt war).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013919

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0080OB00545_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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