Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021