Norm
dUWG §25Rechtssatz
Die dem § 24 Satz 1 UWG weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 25 dUWG wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der BRD dahin verstanden, daß der Antragsteller damit von der sonst notwendigen Glaubhaftmachung des sogenannten "Verfügungsgrundes" (also der "Dinglichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" der beantragten Sicherungsnaßnahme) befreit wird; ob die dazu entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise auch auf das österreichische Recht übertragen werden können, ist zumindest zweifelhaft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054556Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015