Norm
EO §36 Z1 AaRechtssatz
Die von einem Teil der Lehre (Heller-Berger-Stix III 2585 und 2596 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 68), allerdings ohne Begründung und möglicherweise für andere Impugnationsfälle vertretene Meinung, der Verpflichtete habe im Verfahren nach § 36 EO nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, daß er nicht zuwidergehandelt habe, wird vom OGH nicht geteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000696Dokumentnummer
JJR_19840912_OGH0002_0030OB00080_8400000_001