Norm
EO §36 ERechtssatz
Im Impugnationsstreit ist es in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen. Dies entspricht der Grundregel der Beweislast, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen beweisen muss. Wer ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss alle rechtsbegründenden Tatsache beweisen. Wer sich hingegen darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muss die rechtshindernden oder vernichtenden Tatsachen beweisen (Grundsatz der sog. "subjektiven Günstigkeit der Norm").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018