Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231, 2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in denen ein zu einem "angemessenen Heiratsgut hinlängliches eigenes Vermögen" des Anspruchsberechtigten besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011