Norm
StGB §94 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand des § 94 Abs 1 StGB setzt objektiv voraus, daß das Opfer hilfsbedürftig ist; subjektiv muß für den Täter im Tatzeitpunkt diese Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen sein, weil ihm nur dann die (vorsätzliche) Unterlassung der Hilfeleistung zum Vorwurf gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021