RS OGH 1984/9/13 12Os112/84, 13Os137/87, 14Os23/90, 14Os163/92 (14Os164/92), 12Os8/17v

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Veröffentlicht am 13.09.1984
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Norm

StGB §12 Bb

Rechtssatz

Als "Bestimmen" ist jede Verhaltensweise des Täters zu beurteilen, welche - seinem Vorsatz entsprechend - die Ursache dafür ist, daß der andere tatbildmäßig handelt. Demnach kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die den Anstoß zur Tatausführung geben (können), wobei entscheidend immer nur ist, daß die Bestimmungshandlung den Anlaß zur Ausführung der Straftat durch den Bestimmten gegeben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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