Norm
AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs4Rechtssatz
Irgendeine Einschränkung auf Forderung, die mit Hilfe des im Ausgleichsverfahren geschaffenen Titels nicht durchgesetzt werden könnten, macht diese Bestimmung nicht. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Änderung die bisher einschränkende Judikatur beseitigen. Demnach sind also Leistungsklagen zugunsten derartiger Forderungen auch nach Beendigung des Ausgleiches zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051986Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0070OB00625_8400000_002