Rechtssatz
Absonderungsgläubiger des Ausgleichsverfahrens können ihre gesamte Forderung mittels Leistungsklage ohne Rücksicht auf die Kürzung durch den Ausgleich geltend machen. Die sich aus dem Ausgleich ergebenden Kürzungen sind erst im Exekutionsverfahren zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051958Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0070OB00625_8400000_001