Norm
BDG §46Rechtssatz
Wohl entscheidet die Dienstbehörde allein, ob der Gegenstand der Vernehmung ein solcher ist, dass ein hierüber abgelegtes Zeugnis die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde; dem Gericht steht jedoch das Recht zur Prüfung zu, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 151 Z 2 StPO in Frage kommen können (SSt 41/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097797Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014