Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Wahrnehmungen des Untersuchungsgerichtes, die dieser als Organ der Strafrechtspflege gemacht hat und die von ihm in den gemäß § 210 StPO dem erkennenden Gerichtshof vorzulegenden Akten festgehalten worden sind (oder festzuhalten gewesen wären), unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht erforderlich (so schon 9 Os 23/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097776Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0120OS00110_8400000_002