RS OGH 1984/9/13 12Os110/84

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Veröffentlicht am 13.09.1984
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Norm

StPO §151 Z2

Rechtssatz

Wahrnehmungen des Untersuchungsgerichtes, die dieser als Organ der Strafrechtspflege gemacht hat und die von ihm in den gemäß § 210 StPO dem erkennenden Gerichtshof vorzulegenden Akten festgehalten worden sind (oder festzuhalten gewesen wären), unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht erforderlich (so schon 9 Os 23/76).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097776

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0120OS00110_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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