Norm
StGB §32 ffRechtssatz
Wirtschaftliche Nachteile, die mit der Vollziehung der Freiheitsstrafe verbunden sein können, vermögen der bedingten Strafnachsicht entgegenstehende Hindernisse nicht zu beseitigen. Überlegungen wirtschaftlicher Art können das aus dem Wortlaut des Gesetzes klar hervortretende Schuldprinzip (§§ 32 ff StGB) nicht beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090893Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0130OS00099_8400000_001