Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Eine Vermögensbeeinträchtigung tritt immer schon dann ein, wenn eine Gewinnchance eines Glücksgeschäftes vereitelt wird (hier zu - bloß vorgetäuschten - Börsengeschäften, ua Warenterminkontrakten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022