Norm
StGB §94 Abs1Rechtssatz
Eine Verletzung am Körper indiziert in der Regel die (objektive) Hilfsbedürftigkeit des Opfers; bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, mag diese auch dem Begriff der Verletzung am Körper entsprechen (sogenannte "Bagatellverletzung"), kann es jedoch (objektiv) an einer Hilfsbedürftigkeit fehlen. Unterläuft dem Täter diesbezüglich ein Irrtum, weil nach Lage des Falles am Unfallsort nur eine solche "Bagatellverletzung" erkennbar war und er deshalb nur eine solche erkannt hat, so kann dies den Tatbestandsvorsatz ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021