Norm
AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs3Rechtssatz
Das IRÄG hat insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt, als seinerzeit jener Gläubiger, der ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung geltend gemacht hat (jetzt § 53 Abs AO), die Voraussetzungen für dieses Wiederaufleben beweisen mußte, während es nach der nunmehrigen Fassung des § 54 Abs 3 AO zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzuges nicht des Nachweises bedarf, daß sich der Schuldner in Verzug befindet. Der Gesetzgeber hatte die Absicht, der sogenannten "Aufzehrungstheorie" (der durch Nichtbestreitung im Ausgleichsverfahren entstandene Exekutionstitel zehrt einen bereits bestehenden auf) den Boden zu entziehen, sowie dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution zu führen, wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muß. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052048Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0070OB00625_8400000_003