Norm
VersVG §38Rechtssatz
Erstprämie - Folgeprämie. Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Nicht jedoch ist die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines ein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrages, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080369Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017