RS OGH 1984/9/13 7Ob16/84, 7Ob65/83, 7Ob34/84, 7Ob40/84, 7Ob14/90, 7Ob165/97h, 7Ob214/03a, 7Ob112/16

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Veröffentlicht am 13.09.1984
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Norm

VersVG §38
ARB 1988 Art 7.2.5

Rechtssatz

Erstprämie - Folgeprämie. Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Nicht jedoch ist die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines ein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrages, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 16/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 16/84
  • 7 Ob 65/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 65/83
    Veröff: SZ 57/123
  • 7 Ob 34/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 34/84
  • 7 Ob 40/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 40/84
  • 7 Ob 14/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 14/90
    Beisatz: Maßgebend ist, ob die Identität des Versicherungsverhältnisses gewahrt oder aber das bestehende Versicherungsverhältnis aufgehoben und ein neues begründet wird. (hier: Trotz Verringerung der Versicherungssumme und Verlängerung der Laufzeit: Fortsetzung des alten Versicherungsvertrages.) (T1)
    Veröff: SZ 63/64 = RdW 1992,13 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255
  • 7 Ob 165/97h
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 165/97h
    Vgl auch; Beisatz: Wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis durch Novation umgeändert, dann geht die ursprüngliche Deckung aus dem novierten Versicherungsvertrag erst mit dem Entstehen des neuen Versicherungsvertrages verloren; die Differenzprämie ist (nur) für das erweiterte Risiko als Erstprämie zu behandeln. (T2)
  • 7 Ob 214/03a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 214/03a
    Auch; nur: Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. (T3)
  • 7 Ob 112/16w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 112/16w
    Auch; Beisatz: Ist der Wille der Parteien bei „Änderungen der Vertragsbeziehung“ auf Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses gerichtet, kommt die Nachhaftungsklausel nach Art 7.2.5 ARB 1988 nicht zur Anwendung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080369

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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