Norm
WG §41Rechtssatz
Durch die Ausübung des Rechtes, die Umrechnung der auf Fremdwährung lautenden Forderung zum Stichtag der Fälligkeit oder zum Zahlungstag zu wählen, wird die Fremdwährungsforderung endgültig in eine Forderung in inländischer Währung umgewandelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081704Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0070OB00625_8400000_006